zurück zur Startseite     Finanz- und Kassenordnung des Vereins: Deutsche Gesellschaft für Basisches Leben

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Satzung des Vereins: "Deutsche Gesellschaft für basisches Leben"

Satzung in der Fassung vom 16.4.2007

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Deutsche Gesellschaft für basisches Leben". Darunter versteht man die Ausrichtung auf die Zuführung und das Schützen lebenswichtiger Mineralstoffe im menschlichen Körper wie Kalzium, Magnesium, Kalium und Spurenelementen in einer Form, die der Körper auch verwerten kann sowie die Reduzierung von Mineralstoff-Räubern.
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und heißt dann "Deutsche Gesellschaft für basisches Leben e. V.".
  3. Er hat seinen Sitz in Goldenbek.
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Der Verein hat den Zweck, die methodische Anwendung der Heilpraxis sowie die Aus-, Fort- und Weiterbildung auf dem Gebiet der naturgemäßen und zugleich wissenschaftlich begründeten Medizin und Gesundheitserziehung zu fördern. Weitere Aufgabe des Vereins ist die Organisation, Koordination und Information von Patienten-Selbsthilfegruppen ernährungsbedingter Krankheiten und Präventionsgruppen in Deutschland.
  3. Um den Satzungszweck zu erreichen, kann der Verein beispielsweise Tagungen und Vorträge veranstalten, Schriften und elektronische Medien publizieren, wissenschaftliche Untersuchungen und Forschungsvorhaben zur Entwicklung neuer Therapieverfahren durchführen, Aus-, Fort- und Weiterbildung betreiben, Informationsdienste und Presseerklärungen herausgeben, Kontakte zwischen Institutionen und Einzelpersonen auf dem Gebiet der Gesundheitserziehung im In- und Ausland fördern.

§ 3 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar die in § 2 dieser Satzung genannten gemeinnützigen Zwecke. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Der Verein kann Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um seine satzungsgemäßen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können.

§ 4 Mitglieder

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
  2. Die ordentliche und die außerordentliche Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung beim Vorstand beantragt. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
  3. Ordentliche Mitglieder müssen ein Jahr lang basisch nach den Richtlinien der "Deutschen Gesellschaft für basisches Leben" gelebt haben.
  4. Die Mitgliederversammlung kann Ehrenmitglieder ernennen. Diese Ernennung muß durch einen Beschluß erfolgen, für den eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich ist.
  5. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluß vom Verein.
  6. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand und ist nur zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres mit dreimonatiger Kündigungsfrist möglich.
  7. Der Ausschluß erfolgt bei besonders schweren Verstößen gegen die Grundsätze des §en 2 dieser Satzung aufgrund eines einstimmigen Beschlusses des Vorstandes.
  8. Bei mehr als einjährigem Zahlungsrückstand des Mitgliedsbeitrags eines Mitglieds kann der Vorstand nach erfolgloser Mahnung durch einstimmigen Beschluß das Ende der Mitgliedschaft feststellen.

§ 5 Beiträge

  1. Über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. In Ausnahmefällen können Mitglieder durch Vorstandsbeschluß von der Beitragspflicht teilweise oder ganz befreit werden.
  2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
  3. Außer den Beiträgen können Spenden an den Verein geleistet werden.

§ 6 Organe des Vereins

    Vereinsorgane sind
  • die Mitgliederversammlung,
  • der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Mitgliederversammlungen werden mindestens jährlich durch den Vorstand einberufen. Die Einladung wird allen Mitgliedern unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen und durch Ankündigung von Tagesordnungspunkten schriftlich, also per Brief, Fax oder E-Mail, bekanntgegeben.
  2. Die Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand zu berufen, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
  3. Die Mitgliederversammlung fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder Beschlüsse. Eine Änderung der Satzung erfordert die Anwesenheit von mindestens sieben Mitgliedern und eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Jedes anwesende Mitglied darf für ein nicht anwesendes Mitglied das Stimmrecht ausüben, das schriftlich und mit Unterschrift übertragen werden muß. Bei Wahlen ist im zweiten Wahlgang gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
  4. Jedes ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied hat eine Stimme. Eine Vertretung durch Nichtmitglieder ist nicht möglich.
  5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Das Protokoll ist von dem die Versammlung leitenden Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Jedes Mitglied erhält eine Ausfertigung des Protokolls.
  6. Die Jahreshaupt-Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht und den Revisionsbericht der Revisoren entgegen.
  7. Die Jahreshaupt-Mitgliederversammlung beschließt den Vereinshaushalt.
  8. Die Jahreshaupt-Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstands.
  9. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in § 2 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 2 BGB besteht aus drei Mitgliedern.
    dem Vorsitzenden / der Vorsitzenden,
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden / der stellvertretenden Vorsitzenden
  • sowie dem Schatzmeister / der Schatzmeisterin.
  1. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für 2 Jahre. Die Abstimmung muß geheim erfolgen, wenn mindestens ein anwesendes Mitglied der Mitgliederversammlung es wünscht. Der amtierende Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.
  2. Die Vorstandsmitglieder sind alleinvertretungsberechtigt. In der Finanz- und Kassenordnung können abweichende Regelungen für den finanziellen Bereich getroffen werden.
  3. Der 1. Vorsitzende führt die laufenden Vereinsgeschäfte; ihm obliegt die Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel. Ein Vorstandsmitglied darf für seine Tätigkeit als Geschäftsführer eine angemessene Vergütung erhalten.
  4. Die Bücher über Einnahmen und Ausgaben des Vereins werden vom Schatzmeister geführt. Die Prüfung der Bücher erfolgt durch die beiden von der Mitgliederversammlung zu wählenden Revisoren gemäß § 6 der Finanz und Kassenordnung des Vereins "Deutsche Gesellschaft für basisches Leben".
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle der in § 8 Abs. 1 benannten Vorstandsmitglieder beteiligt sind. Scheiden ein oder mehrere Mitglieder des Vorstands vorzeitig aus ihrem Amt aus, müssen innerhalb von acht Wochen Neuwahlen durchgeführt werden. Die Amtszeit der außerhalb des üblichen Turnus' gewählten Vorstandsmitglieder endet mit dem Ablauf der turnusmäßigen Amtszeit nach § 8 Abs. 2. Die Beschlussfähigkeit des Vorstands wird durch das Ausscheiden einzelner Vorstandsmitglieder nicht berührt. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefaßt, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden / der Vorsitzenden. Über die Beschlüsse des Vorstandes werden schriftliche Protokolle angefertigt.
  6. Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig nach Beschluss durch die Mitgliederversammlung durchzuführen.

§ 9 Revision

    Die Mitgliederversammlung wählt zwei Revisoren für die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Vereinsbeschlüsse.


§ 10 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen durchgeführt werden.
  2. Die Abwicklung wird vom Vorstand als Liquidator durchgeführt, falls die Mitgliederversammlung nicht etwas anderes beschließt.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den EM-Oderbruch e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für den in § 2 Abs. 2 dieser Satzung genannten Zweck zu verwenden hat.


§ 11 Inkrafttreten der Satzung

    Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 29. August 2005 beschlossen und tritt mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Durch ihre Mitgliedschaft erkennen alle Mitglieder diese Satzung an.

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